Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Ab Oktober 2024: Wärmepumpe benötigt Stromzähler (Pfeifer, MietRB 2024, 154)

Erfolgt die Wärmeversorgung des Hauses mittels Wärmepumpe und wird am 1. Oktober 2024 der Verbrauch noch nicht erfasst, muss der Vermieter zur Verteilung der Heizkosten u.a. „den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser“ ermitteln. Diese Vorgabe und weitere Verpflichtungen ergeben sich aus dem GEG-Änderungsgesetz.


I. Überblick Änderungen durch das GEG-ÄndG

II. Die Änderungen im Einzelnen

III. Berechnung der Durchschnittswerte vermeiden

IV. Umstrukturierung einer bisherigen Bruttowarmmiete


I. Überblick Änderungen durch das GEG-ÄndG

Durch das GEG-ÄndG erfolgen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2024 schlagwortartig zusammengefasst folgende Änderungen betreffend die Heizkostenabrechnung:

Das bisherige Wärmepumpenprivileg des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) HeizkostenV wurde gestrichen. In § 7 Abs. 2 HeizkostenV (neu) wurde eine Regelung über den „zur Wärmeerzeugung verbrauchten Strom“ aufgenommen. In § 12 Abs. 3 HeizkostenV (neu) ist der Fall geregelt, dass bei gegebenem Wärmepumpenbetrieb der anteilige Verbrauch der an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird.

II. Die Änderungen im Einzelnen

Die ab 1. Oktober 2024 gelten Regelungen in numerischer Reihenfolge:

1. In § 7 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV wurden nach den Wörtern „gehören die Kosten“ die Wörter „des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und“ eingefügt.

a) Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, „dass zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auch die Kosten für den Strom zählen, der einer Wärmepumpe zur Wärmeerzeugung zugeführt wird“.

b) Das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ des bisherigen – noch bis zum 30. September 2024 geltenden – § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) HeizkostenV wurde nicht in den Text des § 7 Abs. 2 HeizkostenV (neu) übernommen, obwohl die vorzitierte BT-Drucksache ausführt, § 7 HeizkostenV sei „auch auf Gebäude anzuwenden, die überwiegend mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser aus Wärmepumpen versorgt werden.“ Der Wortlaut des und die Begründung zu § 12 Abs. 3 HeizkostenV sind also nicht kongruent.

c) § 7 Abs. 2 HeizkostenV lautet demnach auszugsweise wie folgt (Änderung ab 1.10.2024 kursiv): ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.05.2024 07:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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